NoVA - Normverbrauchsabgabe
Normverbrauchsabgabe (NoVA) einfach erklärt
Wer muss NoVA zahlen?
Wenn du ein Fahrzeug (Personenkraftwagen M1) im EU Ausland (z. B. in Deutschland) kaufst und nach Österreich bringst, musst du als Privatperson die NoVA an das Finanzamt zahlen, sofern das Fahrzeug in Österreich noch nicht zugelassen war bzw. das Fahrzeug nicht mit NoVA belastet ist.
Es herrscht oft der Irrglaube, dass Plug-in-Hybrid oder Vollhybrid Fahrzeuge automatisch von der NoVA befreit sind – das ist nicht korrekt.
Auch für Hybridfahrzeuge wird eine NoVA berechnet, jedoch ergibt sich bei sehr niedrigen CO₂-Emissionen (lt. COC/Typenschein) häufig ein Steuersatz von 0 %, wodurch de facto keine NoVA entsteht.
Wann entsteht die Steuerpflicht?
Die NoVA ist fällig vor/bei der ersten Zulassung des Fahrzeugs im Inland.
Wie wird die NoVA berechnet?
Grundlage der Berechnung ist der kombinierte CO2-Emissionswert in g/km nach WLTP (ab EZ 01.01.2020).
Formel für Neuzulassungen im Jahr 2025:
((CO2 Emissionen in g/km – 94 g) / 5 = Steuersatz (Höchststeuersatz 80 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km)
- 350 Euro
= NoVA
Für gebrauchte Fahrzeuge gibt es einen Abschlag, abhängig vom Alter des Fahrzeugs.
Für die Berechnung der NoVA ist stets jene Berechnungsformel anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs innerhalb der EU gültig war (bei nicht EU Erstzulassungen ist immer die aktuelle Rechtslage anzuwenden).
Bemessungsgrundlage (ist nicht der Kaufpreis!) für die NoVA Berechnung
Wenn du als Privatperson ein Fahrzeug im Ausland kaufst, wird die NoVA nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den sogenannten gemeinen Wert berechnet.
Der gemeine Wert ist der Betrag, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich bei einem Verkauf am freien Markt erzielen würde. Das ist also der durchschnittliche Marktwert in Österreich – unabhängig davon, wie viel du im Ausland bezahlt hast.
Beispiel:
Du kaufst einen Gebrauchtwagen in Deutschland um € 8.000. In Österreich ist derselbe Wagen am Markt rund € 10.500 wert.
Die NoVA wird von den € 10.500 berechnet, nicht vom tatsächlichen Kaufpreis.
siehe: § 5 Abs. 2 NoVAG 1991
Für Unternehmer gilt das Entgelt.
Wie wird der gemeine Wert festgestellt?
- Sachverständigengutachten
- Umfangreicher Vergleich mit österreichischen Verkaufsangeboten
- Online-Bewertungen (z. B. Eurotax) ermittelt werden
Wichtig: Der gemeine Wert muss realistisch und nachweisbar sein. Pauschale Schätzungen oder ausländische Kaufpreise reichen nicht aus.
Welche Unterlagen brauchst du?
Um die NoVA korrekt abzuführen, benötigst du:
- Kaufvertrag oder Rechnung
- COC-Papier (Certificate of Conformity) oder Typenschein
- Nachweis der Einfuhr (z. B. Transportdokumente)
- Formular NOVA2
- Zahlungsnachweis der NoVA
Hier kann der Freigabe Status (gesperrt oder freigschalten) von jedem Fahrzeug jederzeit abgefragt werden: bmf.gv.at
Quelle: bmf.gv.at
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Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Zweifeln wird die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater, Juristen oder der zuständigen Finanzbehörde empfohlen.
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