NoVA - Normverbrauchsabgabe

Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Österreich einfach erklärt

Wer ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Österreich bringt und hier erstmals zulassen möchte, muss sich in vielen Fällen mit der Normverbrauchsabgabe (NoVA) beschäftigen. Wie hoch die NoVA ausfällt, hängt unter anderem vom Fahrzeug, den CO₂-Emissionen, dem Fahrzeugwert und bei Gebrauchtwagen auch vom Zeitpunkt und Land der ersten Zulassung ab.

Wann fällt bei einem Fahrzeugimport NoVA an?

Kaufst du beispielsweise einen Gebrauchtwagen in Deutschland und möchtest ihn erstmals in Österreich zulassen, kann die NoVA mit der Zulassung in Österreich entstehen. Als Privatperson musst du die Abgabe grundsätzlich selbst anmelden und entrichten.

Praktisch muss die NoVA bereits vor der österreichischen Zulassung abgewickelt werden. Erst nach der erforderlichen Freigabe in der Genehmigungsdatenbank kann das Fahrzeug zugelassen werden.

Sind Elektro- und Hybridfahrzeuge von der NoVA befreit?

Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km, insbesondere reine Elektro- und Wasserstofffahrzeuge, sind derzeit von der NoVA befreit.

Für Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge besteht dagegen keine generelle Befreiung. Bei Plug-in-Hybriden ist grundsätzlich der gewichtet kombinierte CO₂-Wert maßgeblich. Je nach anzuwendender Rechtslage und CO₂-Wert kann sich dennoch eine geringe oder keine NoVA ergeben.

Gebrauchtwagen aus Deutschland oder einem anderen EU-Land

Bei einem bereits in der EU zugelassenen Gebrauchtfahrzeug wird nicht automatisch die aktuelle NoVA-Formel des Jahres 2026 verwendet.

Wird das Fahrzeug unmittelbar aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich importiert, ist grundsätzlich jene österreichische NoVA-Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ersten Zulassung des Fahrzeugs in der EU gegolten hat.

Gab es nach dieser Rechtslage einen CO₂-Malus oder einen Abzugsposten, muss bei einem Gebrauchtfahrzeug zusätzlich dessen Wertentwicklung berücksichtigt werden.

Welche Bemessungsgrundlage gilt?

Bei einem privaten Eigenimport ist die NoVA grundsätzlich vom gemeinen Wert ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente zu berechnen.

Seit 1. Jänner 2026 gilt eine wichtige Besonderheit: Wird das Fahrzeug im übrigen EU-Gebiet bei einem befugten Fahrzeughändler gekauft, gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Bei einem Kauf von einer Privatperson können zur Ermittlung des Fahrzeugwerts österreichische Fahrzeugbewertungslisten wie Eurotax oder Autopreisspiegel herangezogen werden. Ein tatsächlich niedrigerer Fahrzeugwert kann mit geeigneten Unterlagen beziehungsweise einem Gutachten nachgewiesen werden.

Aktuelle NoVA-Berechnung 2026 für Pkw

Für Fahrzeuge, auf die die aktuelle Rechtslage 2026 anzuwenden ist, beispielsweise Neufahrzeuge oder grundsätzlich Gebrauchtfahrzeuge aus Drittstaaten, gilt bei Pkw derzeit:

(CO₂-Emissionen in g/km − 91) ÷ 5 = NoVA-Steuersatz

  • Das Ergebnis wird auf einen vollen Prozentsatz kaufmännisch gerundet.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 80 %.
  • Über 155 g CO₂/km fällt zusätzlich ein Malus von 80 Euro je überschreitendem Gramm an.
  • Vom errechneten Steuerbetrag wird ein Abzugsposten von 350 Euro berücksichtigt.

Bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen EU- oder EWR-Staat zugelassen waren, kann jedoch eine ältere Berechnungsformel maßgeblich sein. Deshalb sollte bei einem Gebrauchtimport immer zuerst das Datum der ersten Zulassung geprüft werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die NoVA-Abwicklung eines importierten Fahrzeugs werden typischerweise insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • ausländische Zulassungsdokumente
  • COC-Papier beziehungsweise vorhandene Genehmigungsunterlagen
  • Nachweis über die Eintragung in die österreichische Genehmigungsdatenbank
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • bei Privatpersonen das Formular NoVA 2

So läuft der Eigenimport grundsätzlich ab

  1. Fahrzeug kaufen und erforderliche Fahrzeugunterlagen übernehmen.
  2. Fahrzeug in die österreichische Genehmigungsdatenbank eintragen lassen.
  3. NoVA berechnen und mit dem Formular NoVA 2 beim Finanzamt anmelden.
  4. NoVA und gegebenenfalls weitere Abgaben entrichten.
  5. Freigabe des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank abwarten.
  6. Fahrzeug anschließend in Österreich zulassen.

Bei einem umsatzsteuerlich neuen Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann zusätzlich österreichische Erwerbsteuer anfallen.

NoVA bei Gebrauchtimporten genau prüfen

Gerade bei Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland oder anderen EU-Staaten reicht es nicht, einfach die aktuelle NoVA-Formel anzuwenden. Erstzulassungsdatum, damalige Rechtslage, CO₂-Wert und Bemessungsgrundlage müssen gemeinsam betrachtet werden.

Für die konkrete Berechnung empfiehlt sich der offizielle NoVA-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen. Bei besonderen Fahrzeugen oder unklaren Bewertungen kann zusätzlich eine individuelle steuerliche Prüfung sinnvoll sein.

Stand: August 2026. Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die im konkreten Einzelfall geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Nach dem Import: Fahrzeug richtig pflegen

Ist der bürokratische Teil erledigt, lohnt es sich, das Fahrzeug von Anfang an richtig zu pflegen. Für die regelmäßige Fahrzeugpflege findest du bei uns beispielsweise das A1 Power Foam Shampoo, den P21S HIGH END Felgenreiniger und den A1 HIGH END Speed Detailer.